Satzung

SATZUNG

 

des Fördervereins attraktives Freibad Steinheim (e.V.)

 

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Funktionsbezeichnungen

 

(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein attraktives Freibad Steinheim (e.V.).

 

(2) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Brakel eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V..

 

(3) Sein Sitz ist Steinheim.

 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(5) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in der männlichen oder weiblichen Form geführt.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Förderverein attraktives Freibad Steinheim (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 58 der Abgabenordnung.


(2) Der Verein bezweckt insbesondere die Erhaltung der Sport- und Freizeitanlagen des Freibads Steinheim zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der allgemeinen Gesundheitspflege und der Pflege der Umwelt und des Landschaftsschutzes.


(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins insgesamt an die Stadt Steinheim. Diese hat die Zuwendung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

(5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 2 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

 

(3) Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(5) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber diesem. Bereits bezahlte Beiträge oder Spenden werden nicht erstattet.

(8) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.03. eines jeden Jahres eingezogen.

 

 

§ 4

Die Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

1.  der Vorstand.

 

2.  die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 5

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  a.  der Vorsitzende
  b.  der Stellvertreter des Vorsitzenden
  c.  der Schriftführer
  d.  der Stellvertreter des Schriftführers
  e.  der Kassierer
  f.  der Stellvertreter des Kassierers
  g.  bis zu fünf Beisitzer.


(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt.

Über die Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mit dem Kassierer oder seinem Stellvertreter gemeinsam verfügen.

 

(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf einer Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Vorstandsmitglieder, die im Vereinsregister eingetragen sind, bleiben ferner im Amt, bis die Änderung der Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist.

 

(4) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.

 

(6) Der Vorstand ist wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

 

§ 6

Geschäftsordnung

 

(1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Zur Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Vorstands wird ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Versammlungsteilnehmer gewählt.

Der Vorsitzende hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstands und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

(2) Der Schriftführer verfasst außer dem laufenden Schriftverkehr über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll. Protokolle müssen von ihm unterzeichnet werden.

(3) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse. Er hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins buchmäßig zu erfassen und in der jeweiligen Jahreshauptversammlung Rechenschaft über den Stand der Kasse zu geben. Weiter ist er verpflichtet, die mit dem Beitrag im Rückstand befindlichen Mitglieder zu mahnen und bei Erfolglosigkeit dem 1. Vorsitzenden Mitteilung zu machen.

(4) Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand hat auf allen Versammlungen das Hausrecht; die Mitglieder haben seinen Anordnungen Folge zu leisten. Jedes Mitglied hat das Recht, sich beliebig oft in einer
Diskussion zu äußern, nachdem es sich zuvor zu Wort gemeldet hat.


§ 7

Die Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.

 

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Steinheim eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf den Erscheinungstag folgenden Tag. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen.


(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (2) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

 

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge (Beschwerde/Berufung) von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen und über abgelehnte Aufnahmeanträge.

 

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungs-unterlagen des Vereins.

 

(6) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.


§ 9

außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können Beschlüsse nur zu den Punkten fassen, zu deren Zweck sie ausdrücklich einberufen wurden.


 

§ 10

Satzungsänderung

 

Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Satzungs-änderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen sich mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder für die Änderung aussprechen.

 

 

§ 11

Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand eingebracht hat und wenn 75 % der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung zustimmen.

 

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 1 kann der Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens 67 % aller Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, findet innerhalb von 8 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt statt. Diese Versammlung ist beschlussfähig auch wenn weniger als 67 % der Mitglieder anwesend sind. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Beschlossen in der heutigen Gründungsversammlung im Rathaussaal Steinheim, Marktstr. 2

 

 

Steinheim, den 16. Juni 2004